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VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 6 K 12.30209 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 6 K 12.30209
- VGH Bayern, 17.12.2012 - 13a ZB 12.30409
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394
Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan …
Auszug aus VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 6 K 12.30209
Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban in Kabul sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, insbesondere weil die Taliban dort keine Gebietsgewalt mehr besitzen, sondern die afghanischen Sicherheitsbehörden seit August 2008 die Verantwortung für die Sicherheit übernommen haben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik vom 10.1.2012, Stand: Januar 2012 - im Folgenden: Lagebericht -, S. 12; s. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 21 ff.).Die Sicherheitslage hat sich unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage nicht derart verschärft, dass bei Annahme eines innerstaatlichen Konflikts der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 22).
In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).
- VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30427
Kein Abschiebungsverbot für Afghanen aus der Ostregion; Kabul als interne …
Auszug aus VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 6 K 12.30209
Die Chancen des Klägers, in Kabul seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstellen zu können, sind damit im Vergleich zu anderen Rückkehrern außergewöhnlich gut (zu den Anforderungen an die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. auch BayVGH vom 20.1.2012 Az. 13a B 11.30427 RdNr. 29). - BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung …
Auszug aus VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 6 K 12.30209
Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG vom 9.11.1996 BVerwGE 102, 249/258f.). - BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95
Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch …
Auszug aus VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 6 K 12.30209
Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG vom 7.11.1995 InfAuslR 1996, 152). - VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06
Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit …
Auszug aus VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 6 K 12.30209
In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (…vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).